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Abstract
BERLIN - SARS-CoV-2 macht es möglich: KBV und GKV-Spitzenverband haben die Begrenzungsregelungen
für die Videosprechstunde aufgehoben. Damit sind Fallzahl und Leistungsmenge nicht
limitiert. Bislang durften Ärzte und Psychothera- peuten pro Quartal maximal jeden
fünften Patienten ausschließlich per Video behandeln, ohne dass dieser in die Praxis
kommen musste. Auch die Menge der Leistungen, die in Videosprechstunden durchgeführt
werden durften, waren auf 20 Prozent begrenzt. Für den Rest war ein persönlicher Arzt-
Patienten-Kontakt erforderlich.
Diese Begrenzungsregelungen wurden nach Angaben der KBV zunächst für das zweite Quartal
ausgesetzt. KBV und Krankenkassen werden Ende Mai prüfen, ob eine Verlängerung erforderlich
ist. Für das erste Quartal erfolge keine Aussetzung, da beide Seiten davon ausgehen,
dass die 20-Prozent-Marke nicht erreicht wird. Alle weiteren Regelungen für die Videosprechstunde
gelten weiterhin.
Ebenfalls der aktuellen Situation angepasst wurde die Vergütung für die Telefonsprechstunde.
Für Dermatologen und andere Fachgruppen wurde dazu die GOP 01434 (7,14 Euro) neu in
den EBM aufgenommen als Zuschlag zur GOP 01435 (9,67 Euro) für die telefonische Beratung
durch den Arzt. Sie kann bis zu fünfmal im Arztfall für ein Telefongespräch von mindestens
fünf Minuten Dauer abgerechnet werden. Die Vergütung für Telefonkonsultationen beläuft
sich damit auf bis zu 45,37 Euro pro Patient im Quartal. Die 01435 und 01434 werden
jedoch nur vergütet, wenn der Pati- ent in dem Quartal ausschließlich telefonisch
betreut wird. Kommt er in die Praxis oder findet eine Videosprechstunde statt, kann
nur die Grundpauschale abgerechnet werden und die GOP 01435 und 01434 entfallen. Finden
in dem Quartal ausschließlich telefonische Konsultationen statt, muss die Versichertenkarte
nicht eingelesen werden. In diesem Fall übernimmt die Praxis die Versichertendaten
aus der Patientenakte. wha
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